Ein gut organisierter Wohnsitzwechsel erspart Stress und Mühe. Hier ein paar Tipps:
Vor dem Umzug:
Nach dem Umzug:
Tipp: Auch die Stadt Wien bietet einen nützlichen Guide zum Thema Umzug, den Sie hier nachlesen können.
Die An- bzw. Abmeldung eines Wohnsitzes muss innerhalb von drei Tagen vor oder nach dem Umzug zu erfolgen. Möglich ist das bei jedem Magistratischen Bezirksamt in Wien (hier finden Sie die Adressen bzw. Online-Terminreservierung.)
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
Wenn die Immobilie, in die Sie ein- oder aus der Sie ausziehen, von Chalupa verwaltet wird: um gar nichts. Wir machen das für Sie.
Sollte das nicht der Fall sein: Nehmen Sie Kontakt mit dem jeweiligen Versorgungsunternehmen auf. In Ihrem Beisein werden dann die Zählerstände zum Zeitpunkt des Auszugs abgelesen, die entsprechenden Vertragsunterlagen bekommen Sie dann direkt vom zuständigen Unternehmen zugestellt.
Eindeutig: Ja. Die Kosten einer Haushaltsversicherung stehen in keinem Vergleich zur finanziellen Belastung, die unversicherte Schäden sein können. Die Gebäudeversicherung beispielsweise deckt bei Folge- oder Wasserschäden keine Schäden an Ihrem Inventar ab. Deshalb empfehlen wir dringend, eine Haushaltsversicherung abzuschließen – am besten rechtzeitig vor dem Umzug, damit dieser mitversichert ist. Möchten Sie Beratung und Unterstützung bei der Auswahl der richtigen Versicherung? Kontaktieren Sie uns, wir sind gerne für Sie da.
Die laufenden Betriebskosten werden monatlich von der Hausverwaltung vorgeschrieben. Einmal jährlich werden diese Einnahmen mit den tatsächlichen Aufwänden verglichen, woraus entweder ein Guthaben oder Nachzahlungen entstehen können. Die Abrechnung des Vorjahres muss jeweils bis zum 30. Juni erfolgen. Nachzahlung und Guthaben treffen Mieter:innen oder Eigentümer:innen der Wohnung zum Fälligkeitsdatum = Raumschuldnerprinzip.
In den Betriebskosten ist laut§ 21ff MRG folgendes enthalten:
Bei Bedarf werden die monatlichen Zahlungen von der Hausverwaltung angepasst. Eine etwaige Erhöhung sollte nicht mehr als 10% der aufgewendeten Kosten des Vorjahres betragen. Üblicherweise erfolgt eine solche Anpassung am Beginn des Kalenderjahres.
Mieter:innen und Eigentümer:innen haben das Recht, in Belege und Rechnungen Einsicht zu nehmen – möchten Sie das gerne in Anspruch nehmen? Dann vereinbaren Sie bitte einen Termin bei uns im Büro. Kopien der Unterlagen können Sie bis 31.12. des Jahres, in dem abgerechnet wurde, einfordern.
Einen neuen Schlüssel können Sie über die Hausverwaltung bestellen. Die Kosten für die Nachbestellung tragen Sie selbst. Sämtliche – auch neue oder nachgemachte – Schlüssel müssen bei der Rückgabe der Wohnung unentgeltlich wieder ausgehändigt werden.
Nicht gewartete Thermen können lebensgefährlich sein! Eine Therme muss einmal im Jahr gewartet werden – das gilt auch, wenn noch Garantie oder Gewährleistung besteht. Gerne beraten wir Sie oder stellen den entsprechenden Kontakt mit einem Wartungsdienst her.
Warum ist eine regelmäßige Wartung so wichtig? Kohlenmonoxid, das austreten kann, ist unsichtbar und geschmacksneutral, eine Kohlenmonoxidvergiftung ist lebensgefährlich. Ein sauberer Brenner ist außerdem effizienter, spart Energiekosten und verlängert die Lebensdauer Ihres Geräts.
Für die Wartung können Sie entweder einen Vertrag mit dem entsprechenden Service-Dienst abschließen oder dafür zugelassene Installateur:innen Ihres Vertrauens beauftragen. In jedem Fall achten Sie darauf, dass Ihnen über jede Thermenwartung ein Protokoll ausgehändigt wird. Dieses brauchen Sie bei Problemen mit dem Gerät oder bei Kündigung der Bestandseinheit. Achten Sie bei Reparaturen auf Gewährleistung und Garantie des Herstellers.
Abgasmessungen nach dem Wiener Luftreinhaltegesetz und sind je nach Leistung des Geräts alle vier Jahre (Gasthermen bis zu 26 kW) bzw. zwei Jahre (Gasthermen zwischen 26 und 50 kW) fällig. Die Messung darf nur durch Rauchfangkehrer oder Installateure mit entsprechender Zulassung durchgeführt werden. Geprüft wird die Energieeffizienz und die Emissionsgrenzen.
Überprüfen Sie Ihren Mietvertrag über Kündigungstermine und -fristen.
Eine Kündigung per Mail reicht nicht aus, das Kündigungsschreiben muss Vermieter:innen bzw. der bevollmächtigten Hausverwaltung unterfertigt zugestellt werden.
Bitte beachten Sie folgendes:
Sobald wir Ihr Kündigungsschreiben erhalten haben, bestätigen wir den Erhalt und lassen Ihnen alle Informationen zum weiteren Vorgehen zukommen.
Nach Zustellung des Kündigungsschreibens erhalten Sie von uns eine Kündigungsbestätigung. Bitte lesen Sie diese aufmerksam durch und kontaktieren Sie uns bei Fragen oder Unklarheiten.
Vereinbaren Sie bitte zeitgerecht einen Termin mit unserem Büro für die Wohnungsübergabe. Die Verpflichtung zur Rückstellung trifft alle Hauptmieter:innen persönlich bzw. die für eine Firma zeichnungsberechtigen Organe. Alternativ kann eine eigenhändig ausgestellte Vollmacht beigebracht werden. Wenn die Einheit nicht rechtzeitig übergeben wird, fällt für den zusätzlichen Zeitraum ein Benützungsentgelt an.
Sollten Sie eine Kaution samt Verzinsung hinterlegt haben, wird diese mit möglichen berechtigen Forderungen der Vermieter:innen abgerechnet. Danach wird der Betrag auf ein von Ihnen bekanntgegebenes Konto überwiesen. Auch Barkautionen werden ausschließlich als Banküberweisung zurückgezahlt.
Wir möchten das am 1. Dezember 2012 in Kraft tretende Energieausweis‐Vorlage‐Gesetz 2012 (EAVG 2012) sowie die darin enthaltenden Änderungen kurz erläutern.
Bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Gebäuden oder Nutzungsobjekten (also von Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) muss ein Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden. Die Pflicht trifft Verkäufer:innen, Vermieter:innen und Verpächter:innen.
Die Informationspflicht über den energietechnischen Zustand des Gebäudes gilt grundsätzlich bereits in Immobilieninseraten.
Die Ausweisvorlage bzw. die unterlassene Vorlage oder Aushändigung eines Energieausweises hat gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Folgen. Bei Verstoß gegen die Pflichten gibt es außerdem Verwaltungsstrafbestimmungen.
Der Energieausweis enthält lediglich eine Aussage über die energietechnischen Eigenschaften eines Gebäudes, stellt jedoch keine Garantie für einen bestimmten Energieverbrauch dar.